
Satzung
SATZUNG DES VEREINS feminetz e.V.
FLINTA*, Empowerment, Ideen im Netzwerk
§1 Name und Sitz
Der Verein “feminetz e.V.” hat seinen Sitz in Köln.
§2 Zweck und Aufgaben
Der Verein verfolgt den Zweck und die Aufgaben
- Menschen mit feministischen, emanzipatorischen, sozialen, künstlerischen Interessen zusammenzubringen
- Vernetzung untereinander und mit weiteren Organisationen
- Gegenseitiges Empowerment
- Eine Plattform für Austausch, Feedback und Beratung zu Ideen und Vorhaben zu schaffen
- Einen Darstellungsraum für Ergebnisse der eigenen und der Zusammen-Arbeit zu schaffen
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§4 Vereinsvermögen, Mittelverwendung, Verbot von Begünstigungen
Die Mittel zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins werden durch Mitgliedsbeiträge aufgebracht.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Beitrag ist bis zum 31.03. eines jeden Jahres per Überweisung zu zahlen.
§5 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein. Über den schriftlichen Mitgliedsantrag entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tod des Mitglieds / dem Ende ihrer* Rechtsfähigkeit.
- oder durch eine schriftliche, an den Vorstand gerichtete Austrittserklärung. Zeitpunkt des Austritts ist hierbei zum Jahresende.
Ein Ausschluss aus dem Verein kann durch Vorstandsbeschluss erfolgen, wenn ein Mitglied schuldhaft
- grobe Verstöße gegen die Satzung und die Ordnungen des Vereins begeht,
- in grober Weise den Interessen des Vereins, seinem Zweck und seinen Zielen zuwiderhandelt,
- trotz schriftlicher Mahnung ihren* Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.
§6 Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen durch Einladung in Schriftform einzuberufen. In dringenden Fällen kann der Vorstand auch eine Mitgliederversammlung unter Verzicht auf die zweiwöchige Ladungsfrist einberufen. Die Mitgliederversammlung kann online stattfinden und ist auch dort beschlussfähig, wenn die weiteren Kriterien der Beschlussfähigkeit erfüllt sind.
Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens zehn Prozent der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
Beschlüsse der ordnungsgemäß eingeladenen Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von einer Vorsitzenden* und von der Protokollführer*in zu unterzeichnen ist.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Wahl des Vorstands
b) Genehmigung des Haushaltsplans
c) Entlastung des Vorstandes
d) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
e) Beschlussfassung über die Vereinsauflösung
f) Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitglieds, soweit dieses die Mitgliederversammlung anruft gegen den Beschluss des Vorstands
g) Aussprache über Fragen der Vereinsarbeit
§8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus zwei gleichberechtigten Vorsitzenden. Er wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand ist für alle grundsätzlichen und bedeutungsvollen Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen zugewiesen sind.
Die Mitglieder des Vorstands sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.
Zu den Sitzungen des Vorstands lädt jeweils eine Vorsitzende* ein. Der Vorstand muss einberufen werden, wenn ein Vorstandsmitglied dieses fordert.
Über die Sitzungen des Vorstandes wird ein Protokoll geführt, welches von den Anwesenden zu unterzeichnen ist.
Beschlüsse des Vorstands werden im Konsens der Anwesenden getroffen.
§9 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck ausdrücklich einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit dreiviertel Mehrheit der Abstimmenden beschlossen werden, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Zwecke im Sinne des Paragraphen 2 dieser Satzung.
§10 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Tage ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.